Unsere Schule hat einen Förderverein, der das Schulleben unterstützt und bereichert.

Der Verein der Freunde und Förderer der Oberschule Luckenwalde e. V. stellt sich vor

Der gemeinnützige Verein hat es sich zum Ziel gemacht, das Schulleben an unserer Oberschule zu unterstützen und zu bereichern. Dabei setzt er auf eine enge Zusammenarbeit von Schülern, Eltern, Lehrern und Freunden – welche bislang leider noch in den Kinderschuhen steckt. Derzeit hat der Verein 25 Mitglieder, davon sind 23 Lehrerinnen und Lehrer, ein Mitglied ist ein Elternteil und eins arbeitet als Hausmeister an der Schule. Zum Tag der offenen Tür und zur Ausbildungsmesse wirbt der Verein mit einem Café bzw. Kuchenstand; seit zwei Jahren wird der Familienpass Berlin-Brandenburg vertrieben. Mit dem Erlös all dieser Aktionen werden Büchergutscheine für besonders engagierte Schülerinnen und Schüler aller Klassen finanziert, welche zum Schuljahresende mit dem Zeugnis überreicht werden. Ebenso werden auf Initiative des Vereinsvorstandes Fördermittel beantragt, so beispielsweise bei der Kulturförderung der Sparkasse. Im Jahr 2010 konnten auf diesem Wege Projekte in den Bereichen Kunst und Musik gefördert werden, auch wurde für die Rechner der Schulbibliothek ein spezielles Schreibprogramm für Legastheniker angeschafft, um ihnen ein besseres Arbeiten und Teilhabe auch an Projekten wie der Erarbeitung der Schulschrift zu ermöglichen.

Satzung des gemeinnützigen Vereins der Freunde und Förderer der Oberschule Luckenwalde e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der Oberschule Luckenwalde e. V.“
Er ist in das Vereinsregister unter VR 6300 eingetragen und führt den Namenszusatz “ e. V.“.
2. Sitz des Vereins ist Luckenwalde.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Schuljahr. (01.08. – 31.07.)

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
Er verfolgt ausschließlich die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Elternhaus und Schule sowie des Territoriums. Er will in wirkungsvoller Weise alle Maßnahmen unterstützen, die einer besseren Erziehung und Bildung der Schüler dienen können. Dazu gehören auch finanzielle Unterstützungen an bedürftige Schüler, damit diese an Klassenfahrten und anderen schulischen Veranstaltungen teilnehmen können.
2. Der Verein betätigt sich nicht auf politischem, konfessionellem und wirtschaftlichem Gebiet, und erstrebt insbesondere keinen Gewinn.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Vereinsorgane

1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung kann die Einrichtungen weiterer Vereinsorgane beschließen und diesen besondere Aufgaben übertragen.

§ 4 Mitgliedschaft und Mitgliedsbeitrag

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden; bei Minderjährigen ist die Einwilligung der Erziehungsberechtigten nachzuweisen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand und endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
2. Die Mitglieder haben Beiträge zu leisten. Die Mindesthöhe beträgt 0,50 € monatlich, für Arbeitslose mindestens 0,25 €.
Eine höhere Beitragszahlung liegt im Ermessen des einzelnen Mitglieds. Eine Erhöhung des bei Eintritt gezeichneten Monatsbeitrages seitens des Vereins ist ausgeschlossen.

§ 5 Vorstand und Vertretung des Vereins

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für die Vorsitzenden sowie dem Kassenwart gewählt. Er führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.
2. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den 1. oder 2. Vorsitzenden jeweils zusammen mit dem Kassenwart vertreten. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Sie besteht aus den anwesenden volljährigen Mitgliedern des Vereins, minderjährige Vereinsmitglieder und Gäste können als Zuhörer daran teilnehmen. Sie sind nicht stimmberechtigt.
2. Auf Mehrheitsbeschluss des Vorstandes und auf Verlangen von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder sowie beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes ist innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
3. Die Vereinsmitglieder sind zu allen Mitgliederversammlungen durch den Vorstand unter Beachtung einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich einzuladen. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.

§ 7 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung

1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
a) die Wahl des Vorstandes und des Rechnungsprüfers
b) die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Entlastung der geschäftsführenden Vereinsorgane
c) die Aufstellung eines Haushaltsplanes
d) die Neufestsetzung des Vereinsbeitrages
e) den Ausschluss von Vereinsmitgliedern
f) die Veränderung der Vereinssatzung
g) die Auflösung des Vereins
2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, sofern in der Satzung nichts Abweichendes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag von wenigstens einem Drittel der anwesenden ist in geheimer Wahl schriftlich abzustimmen.
3. Bei Beschlüssen über die Änderung der Vereinssatzung und zur Auflösung des Vereins ist mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Derartige Beschlüsse bedürfen außerdem der Zustimmung der Mehrheit von mindestens dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Ist die Versammlung zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins nicht beschlussfähig, beruft der Vorstand innerhalb einer Frist von längsten 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung ein.
4. Im Übrigen ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig, wenn wenigstens ein Mitglied des Vorstandes anwesend ist. Das gleiche gilt für die bei Beschlussunfähigkeit einzuberufende zweite Mitgliederversammlung.

§ 8 Versammlungsprotokoll

1. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist eine Sitzungsniederschrift anzufertigen und von den Versammlungsleitern sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.
2. Das Protokoll muss enthalten:
a) Ort und Zeitpunkt der Versammlung
b) Zahl der erschienenen Mitglieder
c) Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Versammlung
d) die Tagesordnung
e) bei Beschlüssen über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins Feststellungen zur Beschlussfähigkeit.
3. Gestellte Anträge sind ihrem Wortlaut nach aufzunehmen und Abstimmungsergebnisse ziffernmäßig festzuhalten.

§ 9 Rechnungslegung und -prüfung

1. Der Kassenwart hat jährlich einen Haushalt zu erstellen, der in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein muss. Außerdem besteht die Pflicht der Buchführung.
2. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung einen Jahresabschlussbericht vorzulegen, dieser ist zuvor auf seine Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Hierzu ist von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr ein Rechnungs- oder Kassenprüfer zu wählen. Mitglieder des Vorstandes oder sonstiger Vereinsorgane sind nicht wählbar. Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein kann durch schriftliche Erklärung jeweils zum Schuljahresende beendet werden. Die Austrittserklärung muss bis spätestens zum 15.04. des Jahres einem Mitglied des Vorstandes zugegangen sein. Bei vorsätzlichen Verstößen gegen die Interessen des Vereins kann ein Mitglied ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem betroffenen Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. *Mitglieder, welche als Lehrer der Oberschule an eine andere Schule versetzt werden, können auf schriftlichen Antrag hin zum Ende des Schuljahres die Mitgliedschaft aufkündigen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Im Übrigen gilt § 7, Absatz 3 und 4.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR) oder eine andere steuerlich begünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung zur Förderung der Erziehung und Bildung.

Luckenwalde, den 26.06.2007 / *Zusatz zur vereinfachten Kündigung der Mitgliedschaft am 11.11.2009